Wer Wohnrecht genießt, hat das Recht mietfrei in einem Gebäude oder einer Wohnung zu leben, ohne selbst der Eigentümer zu sein. Dieses Recht ist höchstpersönlich und nicht an Dritte übertragbar oder vererbbar.
Unterschieden wird beim Wohnrecht zwischen dringlichem und vertraglichem Wohnrecht. Ersteres ist im Grundbuch eingetragen und hat eine höhere Sicherheit für den Berechtigten, da es auch gegenüber Rechtsnachfolgern gilt. Das vertragliche Wohnrecht hingegen ist nicht im Grundbuch eingetragen und wirkt nur zwischen den Vertragspartnern.
Das Wohnrecht erlischt in der Regel beim Tod des Berechtigten. Es kann sich aber auch durch einen vertraglich festgelegten Zeitpunkt auflösen.
Es besteht auch die Möglichkeit, das Wohnrecht durch eine Auszahlung aufzuheben. Hier wird ein Geldbetrag in Höhe des Wertes des Wohnrechts an den Berechtigten gezahlt. Dabei werden alle Ansprüche des Wohnrechts und die Nutzung der Räumlichkeiten aufgehoben. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn es darum geht, die Immobilie zu verkaufen und der
Berechtigte auf sein Wohnrecht verzichten möchte.
Die Auszahlung des Wohnrechts ist jedoch grundsätzlich freiwillig. Der Berechtigte kann also nicht gezwungen werden, auf sein Wohnrecht gegen eine Geldzahlung zu verzichten. Umgekehrt hat der Berechtigte jedoch auch keinen Anspruch auf eine Auszahlung, wenn der Eigentümer des Objekts dies nicht ausdrücklich anbietet.
Die Berechnung der Auszahlungssumme basiert auf dem geschätzten Wert des Wohnrechts und dem Alter des Berechtigten. Grundsätzlich gilt: Je älter der Berechtigte, desto geringer ist die Auszahlungssumme.
Für die genaue Berechnung wird häufig die sogenannte Barwertmethode herangezogen, bei der der Wert des Wohnrechts durch eine Reihe von Faktoren, wie etwa den Liegenschaftszinssatz und die statistische Lebenserwartung, bestimmt wird. Möchten Sie hierzu Genaueres erfahren? Wir von Rohde Immobilien haben immer ein offenes Ohr und beraten Sie jederzeit gern.